
Cargo Human Care e.V Geschäftsordnung V13 – gültig ab Mai 2018
Geschäftsordnung gemäß § 7 der Satzungdes Vereins Cargo Human Care e.V.
Diese Geschäftsordnung richtet sich nach der Satzung vom 20.5.2015 und tritt in dieser
Version am 25.5.2018 in Kraft.
Der Verein Cargo Human Care e.V. wird im Folgenden CHC genannt.
1. Vorstand
Der Vorstand trifft sich regelmäßig und ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens
der Hälfte seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
2. Verpflichtung zum Kinder- und Jugendschutz
Der Verein und alle Aktiven, die im Auftrag des Vereins tätig sind, sind grundsätzlich dem
Kinder- und Jugendschutz verpflichtet.
3. Allgemeine Bestimmungen für Mitglieder
Jedes Mitglied erhält die Satzung und einen Mitgliedsausweis. Die Geschäftsordnung kann
jederzeit angefordert oder eingesehen werden.
4. Bankverbindungen
CHC hat folgende Bankverbindungen:
Kreissparkasse Gross Gerau, IBAN DE40 5085 2553 0016 0606 00, BIC HELADEF1GRG
Wiesbadener Volksbank, IBAN DE57 5109 0000 0049 4040 00, BIC WIBADE5W
Für die finanzielle Abwicklung von Transaktionen vor Ort wurde folgendes Konto eingerichtet.
Family Bank, Kiambu Branch, Konto Nr. 0010 0000 12976.
Das Konto lautet auf den Namen „Mothers‘ Mercy Home Medical Center“ und wird vom
Kassenwart kontrolliert.
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart sowie der Schriftwart haben
Kontovollmacht über die in Deutschland geführten Konten.
5. Spendenquittungen
Zuwendungsbestätigungen für Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden werden gemäß
den gesetzlichen Regelungen und Richtlinien vom Schriftwart in Zusammenarbeit mit dem
Kassenwart erstellt.
Zuwendungsbestätigungen werden vom Schriftwart oder dem Kassenwart unterzeichnet.
6. Mittelverwendung
Anträge auf die Beschaffung von medizinischen Geräten werden von den Ärzten im Vorstand
begutachtet und mit einer Entscheidungsempfehlung im Gesamtvorstand vorgestellt. Die
Entscheidung trifft der Gesamtvorstand mehrheitlich.
Cargo Human Care e.V Geschäftsordnung-CHC-V13-ab Mai 2018.doc Seite 2 von 2
Kosten für Medikamente und Krankenhausbehandlungen werden vor Ort bezahlt.
7. Kostenerstattung
Der Vorstand entscheidet über die Erstattungsfähigkeit der Auslagen. Erstattungsfähig sind
folgende Kosten:
- Übernachtungskosten einschließlich Frühstück während des Einsatzes;
- Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungen gemäß der
jeweils geltenden Steuertabelle, sofern der/die Reisende seine Kosten selbst trägt. - Visagebühren bei Einreise sowie weitere Gebühren, die für den vom Vorstand
beschlossenen Einsatz erforderlich sind. - Taxifahrten zum und vom Einsatzort im Einsatzland;
- Auslagen, die für die medizinische Versorgung der Patienten notwendig sind;
- Auslagen für die Verwaltungsarbeit des CHC.
- Fahrtkosten zu Vorstandssitzungen, Ärzte-Informationsveranstaltungen, Treffen mit
Dritten, sofern dies im Zusammenhang mit CHC, seinen Finanzen und Projekten steht
und zum Einsatz gemäß Steuerpauschalen,. - Wird die Erstattung anderer Kosten geltend gemacht, insbesondere von vor dem
Einsatz nicht vorhersehbarer Kosten, so entscheidet der Vorstand über deren
Notwendigkeit. Dabei werden im Einzelfall die besonderen örtlichen Gegebenheiten
berücksichtigt.
Bei Verzicht auf die Erstattung kann eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden
8. Haushaltsplan
Der Haushaltsplan wird durch den Kassenwart aufgestellt und der jährlich tagenden
Mitgliederversammlung vorgestellt.
9. Versammlungen
Über jede Vorstandssitzung fertigt der Schriftführer ein Protokoll an.
10. Datenschutzgrundverordnung
CHC erhebt und bearbeitet die zur Mitglieder- /Patenschafts- und Spendernverwaltung
erforderlichen Dateien unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie unter
Beachtung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO gültig ab dem 25. Mai 2018).
Einzelheiten zu Verarbeitungstätigkeiten und Verfahren sind im anliegenden Dokument
beschrieben.